I. Allgemeines
„Wir erwarten, dass jeder Mitarbeiter in seinem Verantwortungsbereich die wettbewerbsrechtlichen Regelungen einhält. Kartellrechtswidrige Absprachen mit Wettbewerbern, zum Beispiel über Preise oder sonstige Konditionen, sind untersagt. Wird ein Mitarbeiter mit dem Ziel angesprochen, sich an kartellrechtswidrigen Absprachen zu beteiligen, muss er seinen Vorgesetzten und den Compliance-Beauftragten unverzüglich darüber informieren.
Wir bekennen uns zu einem fairen Wettbewerb. Unlautere Verhaltensweisen sind zu unterlassen. Lieferanten werden nach objektiven, nachvollziehbaren Kriterien beauftragt. Unsachliche Gründe dürfen bei der Auswahl keine Rolle spielen.“
Dieser Grundsatz aus dem Verhaltenskodex der ElringKlinger-Gruppe ist ein wesentliches Element der Compliance-Kultur bei ElringKlinger. Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, die kartell- und wettbewerbsrechtlichen Gesetze und Regelungen einzuhalten. Dies gilt namentlich auch für die nachfolgend beschriebenen Vorgaben und Prozesse.
Nicht zuletzt aufgrund der gravierenden Folgen, die Kartellrechtsverstöße für das Unternehmen haben können, müssen alle Mitarbeiter, die Kenntnis oder Hinweise auf einen Kartellrechtsverstoß haben, dies an ihren Vorgesetzten oder den Compliance-Officer melden. Darüber hinaus kann die Meldung auch über das anonyme ElringKlinger Hinweisgebersystem „Share with us“ erfolgen.
II. Ziele und wesentliche Grundsätze des Kartellrechts
Ziele
Ziel des Kartellrechts ist es, den freien Wettbewerb der Marktteilnehmer zu schützen. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass nur ein funktionierender Wettbewerb zu immer besseren Produkten zu angemessenen Preisen führt. Um dies zu gewährleisten, setzt das Kartellrecht an den folgenden Bereichen an:
- Verbot von Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die den freien Handel und Wettbewerb einschränken.
- Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und von schädlichen Praktiken, um eine solche marktbeherrschende Stellung zu erlangen.
- Behördliche Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs zu verhindern.
Grundsätze
Die wichtigsten Grundsätze des Kartellrechts stimmen weltweit im Wesentlichen überein. Sie werden nachfolgend übersichtlich erläutert. In jedem Fall müssen kartellrechtliche Fragen immer genau von Experten geprüft werden. Bitte wenden Sie sich daher mit kartellrechtlichen Fragestellungen immer an den CU Legal & Compliance.
Wettbewerb
Wettbewerber von ElringKlinger sind alle Unternehmen, die auf dem gleichen Produktmarkt tätig sind. Das können auch Lieferanten oder Kunden von ElringKlinger sein. Wettbewerber sind auch solche Unternehmen, die bis maximal innerhalb der nächsten drei Jahren potentiell auf dem gleichen Markt aktiv sein könnten.
Kartellverbote und unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen
Kartellverbote und unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sollen einen funktionierenden Wettbewerb gewährleisten. Deshalb dürfen Wettbewerber ihr Marktverhalten nicht aufeinander abstimmen oder in sonstiger Weise koordinieren. Solche Verhaltensweisen sind verboten, wenn sie geeignet sind den Wettbewerb zu beschränken oder zumindest zu beeinträchtigen. Die Beobachtung des Marktverhaltens von Wettbewerbern ist zulässig
Kartellverstöße
Kartellverstöße bzw. unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen können insbesondere durch mündliche, schriftliche, per E-Mail oder sonstige Verhaltensweisen zustande kommen. Unter Umständen ist nicht einmal eine Reaktion des Wettbewerbers erforderlich. Kartellverstöße sind also nicht nur dann gegeben, wenn ein förmlicher Vertrag geschlossen wird.
Folgen von Kartellverstößen
Kartellrechtswidrige Vereinbarungen sind unwirksam. Die Kartellbehörden können bei Kartellverstößen hohe Geldbußen gegen Unternehmen und die verantwortlichen Mitarbeiter verhängen, die unter Umständen die wirtschaftliche Existenz bedrohen. Darüber hinaus ergeben sich zivilrechtliche Haftungsansprüche und für die verantwortlichen Mitarbeiter unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen.
III. Umgang mit Wettbewerbern
Preisabsprachen/Informationsaustausch
Absprachen zwischen Wettbewerbern über Preise, Preisbestandteile, Nachlässe oder Preiserhöhungen, Kalkulationen, Preisstrategien, Margen, Rabatte, aber auch sonstige Liefer- und Zahlungsbedingungen sind verboten. Das gilt auch für den bloßen Austausch über solche Informationen.
Das vorgenannte Verbot gilt auch für den Austausch oder die einseitige Übermittlung sogenannter strategischer Informationen, die es ermöglichen, dass Wettbewerber ihr Marktverhalten aufeinander abstimmen. Enge Ausnahmen gelten nur dann, wenn in z.B. Form eines Benchmarkings Kosteneinsparungen oder sonstige Effizienzgewinne erzielt werden sollen. In diesem sensiblen Bereich ist es erforderlich, voran die CU Legal & Compliance oder den Compliance-Officer einzubinden.
Auch Dritte dürfen nicht planmäßig gleichsam als Boten für einen unzulässigen Informationsaustausch genutzt werden. Zulässig ist hingegen die Beobachtung des Marktverhaltens eines Wettbewerbers und das Nutzen von öffentlich zur Verfügung stehenden Informationen. Neben kartellrechtlichen Schranken bei der Informationsbeschaffung dürfen Informationen nur unter Beachtung der vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben erlangt werden. Dies gilt gleichermaßen, wenn Dritte dazu veranlasst werden, Informationen zu beschaffen.
Absprachen über Märkte und Mengen
Absprachen über die Aufteilung von Märkten nach Regionen oder Kunden, Mengen oder Kapazitäten sind verboten. Das gilt auch für den Informationsaustausch über solche Themen.
Absprachen in Angebotsverfahren
Absprachen oder der Informationsaustausch im Rahmen von Angebotsverfahren ist zwischen Wettbewerbern verboten. Das gilt namentlich für Preise und sonstige Konditionen. Auch Vereinbarungen über das Unterlassen von Angeboten oder die Abgabe von Scheinangeboten sind Kartellrechtsverstöße.
Etwas anderes gilt bei Bietergemeinschaften und Konsortien, wenn diese gegenüber dem Kunden offengelegt werden. Solche Kooperationen mit Wettbewerbern sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. In jedem Fall muss die Zulässigkeit vorab durch die CU Legal & Compliance geprüft und freigegeben werden.
Lieferbeziehungen mit Wettbewerbern
Lieferanten und Kunden von ElringKlinger können zugleich Wettbewerber sein. Deshalb müssen die Regeln des Kartellrechts beachtet werden. Informationsaustausch, Absprachen und Vereinbarungen dürfen sich nur auf die Lieferbeziehung beziehen, aber keinesfalls auf das Verhältnis als Wettbewerber. Um dies sicherzustellen und belegen zu können, sind Besprechungen immer ausreichend anhand einer Agenda thematisch vorzubereiten und die Inhalte der Besprechungen zu protokollieren. Stimmen Sie sich im Zweifel in solchen Situationen mit der CU Legal & Compliance oder dem Compliance-Officer ab.
Verbandstätigkeit, Messen, Standardisierung und Förderprojekte
Kontakte zu Wettbewerbern im Rahmen einer Verbandstätigkeit (insbesondere auch beim informellen Teil) und auf Messen sind erlaubt, wenn dabei die vorgenannten Grundsätze zum Informationsaustausch und Absprachen beachtet werden.
Kontakte mit Wettbewerbern bergen die Gefahr, dass wettbewerbsrechtlich unzulässige Themen besprochen werden. Deshalb gilt, dass insbesondere Verbandstreffen nicht ohne eine vorher festgelegte und auf ihre kartellrechtliche Zulässigkeit hin geprüfte Agenda stattfinden. Die Inhalte von Besprechungen sind zu protokollieren. Werden kartellrechtswidrige Themen angesprochen, unterbinden oder zumindest distanzieren Sie sich sofort von solchen Gesprächen. Lassen Sie Ihren Protest zu Protokoll nehmen. Wird Ihrer Aufforderung nicht gefolgt, verlassen Sie den Raum, machen Sie sich Notizen über das Vorgefallene und informieren Sie die CU Legal & Compliance oder den Compliance-Officer.
Der Austausch im Rahmen von Förderprojekten oder Standardisierungskomitees sollte sich auf technische Inhalte beschränken und ist insoweit kartellrechtlich eher unkritisch. Sollte dieser Rahmen verlassen werden, sind die kartellrechtlichen Schranken auch insoweit zu beachten. Arbeitskreise mit Wettbewerbern außerhalb solcher Projekte oder Gremien sind zu unterlassen.
Absprachen über Gehälter und das Abwerben von Mitarbeitern
Absprachen zwischen Wettbewerbern über Mitarbeitergehälter (z.B. Einstiegsgehälter, Gehaltsbandbreiten) oder die Zusage, gegenseitig keine Mitarbeiter abzuwerben, sind Kartellrechtsverstöße.
IV. Vereinbarungen mit Lieferanten, Distributoren und Kunden
Auch Vereinbarungen mit Lieferanten, Distributoren und Kunden, die keine Wettbewerber von ElringKlinger sind, können wettbewerbsbeschränkend und daher verboten sein. Unzulässig wäre es insbesondere, Distributoren bzw. Kunden, die unsere Produkte weiterverkaufen, Verkaufspreise vorzugeben. Das gilt auch, wenn über bestimmte Maßnahmen, ein solches Verhalten erzwungen werden soll (z.B. Lieferstoppandrohung, Sanktionen, Preisanreize)
Exklusivitätsvereinbarungen sind in gewissen Grenzen erlaubt. Um rechtssicher zu beurteilen, ob solche Vereinbarungen zulässig sind, wenden Sie sich immer vorab an die CU Legal & Compliance.
V. Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
Unternehmen dürfen eine marktbeherrschende Stellung nicht missbrauchen. Tun Sie dies liegt ein Kartellrechtsverstoß vor.
Die Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, ist komplex. Sie wird vermutet, wenn der Marktanteil auf einem Produktmarkt (nicht nur bei einem Kunden) über 40 % liegt. Um die Frage nach einer Marktbeherrschung beantworten zu können, müssen der relevante Produktmarkt sachlich und räumlich sowie der einsprechende Marktanteil festgelegt werden.
Wer eine marktbeherrschende Stellung innehat, darf diese nicht so ausnutzen, dass es einem anderen Unternehmen unmöglich gemacht oder erheblich erschwert wird, mit ihm zu konkurrieren. Beispiele können die Androhung ungerechtfertigter Lieferstopps sein oder dass Kunden aufgrund bestimmter Preisstaffelungs- oder Bonussysteme, faktisch keine Wettbewerber mehr beauftragen können. Entsprechendes gilt, wenn das marktbeherrschende Unternehmen über Dumpingpreise versucht, ein anderes, kleineres Unternehmen vom Markt zu verdrängen.
VI. Interne Pflichten und Abläufe, Durchsuchungen
Nachfolgend sind wesentliche Pflichten und Abläufe im Zusammenhang mit kartellrechtlichen Themen geregelt.
Anmeldung und Genehmigung von Kontakten zu Wettbewerbern
Geplante Kontakte zu Wettbewerbern müssen rechtzeitig im Voraus beim Compliance-Officer angemeldet werden. Dieser kann die Genehmigung des Kontakts verweigern, wenn kartellrechtliche Bedenken aufgrund des Zwecks oder der Gesamtumstände bestehen.
Bewerben sich Mitarbeiter eines Wettbewerbers bei ElringKlinger, ist dies dem Compliance-Officer anzuzeigen. Auch in solchen Fällen besteht die Gefahr, dass in unzulässiger Weise Informationen ausgetauscht werden.
Anmeldung von Verbandsmitgliedschaften
Um einen Überblick über die Tätigkeit in Branchenverbänden zu gewährleisten und weil die Tätigkeit in solchen Verbänden kartellrechtlich betrachtet risikobehaftet ist, sind Mitgliedschaften in solchen Verbänden dem Compliance-Officer zu melden. Dies gilt im Fall einer Unternehmensmitgliedschaft oder der Mitgliedschaft von Repräsentanten von ElringKlinger.
Darüber hinaus sind dem Compliance Officer, geplante Treffen im vorgenannten Sinne mit der Agenda rechtzeitig anzuzeigen.
Verhalten bei Durchsuchungen
Durchsuchungen wegen des Verdachts von Kartellrechtsverstößen können jederzeit ohne Ankündigung stattfinden. Zweck solcher Durchsuchungen ist es, Beweismaterial im Rahmen einer Ermittlung zu erlangen und zu sichern. Durchgeführt werden solche Durchsuchungen von der Kartellbehörde mit Unterstützung der Polizei. Die Behörden dürfen im Rahmen der Untersuchungen u.a. Geschäftsräume betreten, Mitarbeiter befragen, geschäftliche Unterlagen und Dateien beschlagnahmen, um diese auszuwerten. Im Fall einer Durchsuchung beachten Sie bitte folgende Regeln:
- Informieren Sie sofort die CU Legal & Compliance oder den Compliance-Officer.
- Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen.
- Verhalten Sie sich grundsätzlich kooperativ.
- Geben Sie keine Unterlagen heraus und machen Sie keine Aussagen ohne Rechtsbeistand.
- Lassen Sie die ermittelnden Beamten nicht unbegleitet auf das Betriebsgelände.
- Vernichten oder verbergen Sie keine Unterlagen oder Daten.
- Brechen Sie keine behördlich versiegelten Räume auf.
- Protokollieren Sie den Verlauf der Durchsuchung, einschließlich der Durchsuchungshandlungen und Aussagen. Listen Sie die beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände auf.
VII. Unterstützung durch die CU Legal & Compliance und die Compliance-Officer
Sie können sich mit allen Fragen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie an die CU Legal & Compliance oder den zuständigen Compliance-Officer wenden. Diese sind für das Compliance-Programm bei ElringKlinger und Schulungen zum Thema Kartellrecht zuständig. Nähere Informationen zur CU Legal & Compliance, zur Compliance-Organisation und die Kommunikationswege finden Sie auf unserer Intranet-Seite.